AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines–Geltungsbereich

1. Allen–auch zukünftigen - Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der hemo AG, Dattenmattstrasse 12, CH-6010 Kriens (nachstehend „hemo“)–liegen ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Vertragspartners (nachstehend als „Kunde“ oder „Besteller“ bezeichnet) werden nicht anerkannt, es sei denn, hemo hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wennhemo in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. hemo behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit anzupassen. Es gilt jeweils die aktuellen Version dieser AGB.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

4. Soweit es sich bei Kunden um Wiederverkäufer handelt, verpflichtet sich dieser Vertragswaren nicht in Kriegsgebiete zu liefern oder in Länder die einem Lieferboykott unterliegen. Kunde stellt hemo von jeglicher Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergeben.  

5. Für den Fall, dass Kunde Wiederverkäufer ist, wird dieser während der Dauer der Zusammenarbeit mit hemo zum Vertrieb der Vertragswaren kein Produkt, welches direkt oder indirekt mit den Vertragswaren in Wettbewerb steht (unter der gleichen Internetadresse) bewerben, anbieten oder einen Dritten bei derartigen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar unterstützen, ohne zuvor unter Angabe des jeweiligen Produkts die schriftliche Zustimmung von hemo im Einzelfall eingeholt zu haben.

 

§ 2  Produktbeschreibungen, Anwendungstechnische Hinweise, Änderungsvorbehalt

1. Prospekte, Kataloge, technische Merkblättern, Umrisszeichnungen, Gebrauchsanweisungen und andere schriftlichen Informationen („Informationmaterialien“) sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen wird nicht übernommen. Insbesondere haftet hemo nicht für  etwaige Abweichungen in den Kunden zur Verfügung gestellten Informationmaterialien, welche als Folge von Fehlern in der elektronischen Übermittlung entstehen. Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen, die hemo in Wort und Bild zur Unterstützung des Kunden gibt, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unverbindlich und begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. hemo behält sich vor, jederzeit Anpassungen an die Spezifikationen der Vertragswaren sowie der Informationmaterialen vorzunehmen.

2. hemo behält sich Eigentums- und/oder Urheberrechte an allen dem Kunden übermittelten oder zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen die die Vertragswaren betreffen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Konstruktionszeichnungen, Pläne oder anderen technischen oder kaufmännischen Unterlagen („Unterlagen“) vor. Kunde anerkennt diese Rechte und verpflichtet sich, die empfangenen Informationen und Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von hemo ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen oder ausserhalb des Zwecks zu verwenden, zu dem sie Kunde überlassen worden sind.

3. Soweit Kunde Wiederverkäufer ist, wird er in Hinblick auf die Bewerbung und das Angebot der Vertragswaren über das Internet wie auch Offline sicherstellen, dass die Gestaltung des Internetauftrittes bzw. sonstige Verkaufsunterlagen der hohen Reputation der Vertragswaren entspricht. Weiter, dass im Fall des Online-Angebots von Vertragswaren das elektronische Abwicklungsverfahren den in allen Abrufgebieten geltenden gesetzlichen Anforderung an eine irrtumsfreie und eindeutige Bewerbung, Präsentation und Auswahl der Vertragswaren, einschliesslich einer korrekten Darstellung der Geschäftskondition und Preise einhält.  

4. hemo behält sich Konstruktions- und Materialänderungen vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

 

§ 3 Immaterialgüterrechte

1. hemo behält in vollem Umfang sämtliche ihr im Zusammenhang mit den Vertragswaren zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere von Patent-, Design-, Urheber-, Namens- und Firmenrechte, soweit diese bestehen und räumt Kunden, mit Ausnahme des Rechts gem. Ziff. 2 hierunter, keinerlei Rechte daran ohne ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung im Einzelfall ein.

2. hemo gestattet Kunde die Vertragswaren unter unveränderter Verwendung der von hemo vorgegebenen Handelsnamen, Produktnummern, Marken sowie sonstigen Symbole und Warenbezeichnungen (nachfolgend als „vertragsgegenständliche Kennzeichen” bezeichnet)  in den Verkehr zu bringen und/oder im Vertragsgebiet zu bewerben. Soweit Richtlinien über eine korrekte Verwendung der vertragsgegenständlichen Kennzeichen bestehen, verpflichtet sich der Kunde zu deren Einhaltung. Kunde erwirbt mit Ausnahme der limitierten Benutzungsrechte im Zusammenhang mit Verkauf und Bewerbung der Vertragswaren keinerlei Rechte an den Vertragswaren und/oder den vertragsgegenständlichen Kennzeichen.

3. Eine Gewährleistung für den Bestand  oder Rechtswirksamkeit der vertragsgegenständlichen Kennzeichen bzw. dafür, dass gewerbliche Schutzrechte von hemo nicht die Rechte Dritter verletzen, wird von hemo nicht übernommen. hemo übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Registrierung von Marken im Zusammenhang mit den Vertragswaren.

4. Kunde  verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Kennzeichen nicht zu verändern, zu fälschen oder in anderer Weise modifizieren, sowie die an den Vertragswaren oder deren Verpackung angebrachten vertragsgegenständlichen Kennzeichen oder Nummern und sonstigen Identifikationszeichen nicht zu entfernen, zu verändern, zu fälschen oder in anderer Weise zu modifizieren. Kunde verpflichtet sich weiter, die gewerblichen Schutzrechte von hemo (Patente, Marken, Designs etc.) während der Dauer der Lieferbeziehung nicht anzugreifen. Ein Verstoss gegen vorstehende Regelungen berechtigt hemo zur fristlosen Kündigung der Lieferbeziehung mit Kunden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

5. Für den Fall, dass Kunde Kenntnis erhält von Verletzungen der vertragsgegenständlichen Kennzeichen durch Dritte wird er hemo unverzüglich informieren. Für den Fall, dass Kunde von Dritten wegen der behaupteten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang mit den Vertragswaren in Anspruch genommen wird, wird Kunde hemo unverzüglich informieren und die Parteien werden sich über das weitere Vorgehen abstimmen. Soweithemo Verschulden bezüglich der von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche trifft, wird hemo Kunde insoweit von diesbezüglichen Ansprüchen des Dritten freistellen. Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung durch hemo im Einzelfall mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen. Insbesondere bedarf ein Vergleich mit einem Dritten der vorherigen schriftlichen Zustimmung von hemo im Einzelfall.

 

§ 4  Lieferzeit, Spezifikationen, Verzug, Ersatzteile

1. Bestellungen von Kunde werden erst  wirksam mit Zugang der von hemo unterzeichneten Auftragsbestätigung bei Kunde.

2. Die bestätigten Liefertermine verstehen sich ab Werk. Kunde informiert hemo spätestens bei Bestellung schriftlich über die im Empfängerland geltenden Normen und Vorschriften. Anderenfalls fertigt hemo die Vertragswaren ausschliesslich in Übereinstimmung mit den am Herstellungsort zwingend anwendbaren Vorschriften und Normen.

3. Der Liefertermin liegt acht (8) Wochen nach Vertragsschluss, jedoch in keinem Fall vor Beibringung aller vom Kunden zu stellenden Informationen und/oder Unterlagen sowie Freigaben. Die Liefertermine verlängern sich angemessen, wenn hemo die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht oder wenn Hindernisse auftreten, die der hemo trotzt Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder einem Dritten–wie beispielsweise einem Lieferanten von hemo–entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Arbeitskonflikte, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördlicher Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

4. Der Kunde ist in Fällen, in denen bei hemo eine unverschuldete Betriebsstörung eintritt, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung von hemo beruht. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als acht Wochen an, ist der hemo berechtigt, von seiner Leistungspflicht zurückzutreten.

5. Für den Fall, dass Kunde mit der Bezahlung der Vertragswaren in Verzug ist (vgl. § 7.3.), steht hemo ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich noch ausstehender Bestellungen von Kunde unter der jeweiligen Auftragsbestätigung zu.

6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche, ausser denen, welche unter vorstehender Ziff. 3 und 4 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von hemo, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

7. hemo verpflichtet sich, bestehende Ersatzteile für die Vertragswaren  in wirtschaftlich angemessenem Umfang für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Bestelltermin vorzuhalten. hemo wird Kunde rechtzeitig von der beabsichtigten Einstellung informieren, um Kunde Vorratsbestellungen vor Einstellung zu ermöglichen.

 

§ 5  Transport, Gefahrübergang, Wareneingangskontrolle, Teillieferungen

1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen der Vertragswaren von hemo „Ex Works“ (Ab Werk) nach den Incoterms 2010. Lieferort und damit Gefahrübergang ist Kriens, soweit nicht ausnahmsweise abweichend vereinbart. Der ordnungsgemässe Transport vom Lieferort zum Bestimmungsort sowie Verzollung und Versicherung der Vertragswaren obliegt allein dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.  

2. Ist aufgrund abweichender Vereinbarung ausnahmsweise Lieferung der Vertragswaren durch hemo geschuldet, liefert hemo gegen Kostenerstattung bis zum vereinbarten Bestimmungsort, d.h. Ablieferung an der  Bordsteinkante des Bestimmungsortes. Unbeschadet davon erfolgt Gefahrübergang mit Abholung der Vertragswaren am Sitz von hemo. Sofern der Kunde es wünscht, wird hemo die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Zollabgaben und andere mit der Lieferung des Liefergegenstandes verbundene Kosten und Abgaben aller Art (z.B. Einfuhr- und/oder Mehrwertsteuern) sind vom Kunden zu tragen und werden–soweit von hemo oder einer von hemo beauftragten Drittfirma verauslagt–an Kunden weiterberechnet.

3. Unverzüglich nach Lieferung der Vertragswaren an den Lieferort bzw. an den Bestimmungsort (Ziff.2) nach Massgabe dieser Vereinbarung, führt Kunde eine umfassende Wareneingangskontrolle auf Schäden bzw. Mengenabweichungen durch. Quantitative Abweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Kunde wird hemo unverzüglich von etwaigen Mindermengen unterrichten und hemo wird, i. d. R. mit der nächsten Lieferung, spätestens nach Produktionsabschluss der Fehlmengen, Ersatzlieferung ohne gesonderte Kosten für Kunde bereitstellen. Soweit hemo nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem Liefertermin eine schriftliche Mitteilung von Kunden erhält, gilt die gelieferte Charge der Vertragswaren als genehmigt. Mängelrügen nach dieser Frist gelten als verspätet. Im Falle eines von hemo anerkannten Mangels der Lieferung erfolgt Nachbesserung durch hemo nach Massgabe von Ziff. 9.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende Ansprüche von Kunde, insbesondere auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn etc. sind ausgeschlossen.

4. hemo übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen. Kunde hat für eine Entsorgung der entleerten Verpackungen entsprechend der im Empfängerland jeweils geltenden Regelungen zu sorgen.

5. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, behält sich hemo jederzeit Teillieferungen und/oder Teilleistungen vor.

 

§ 6  Dokumente/Montage

1. Nach Bestelleingang wird hemo Kunden bestimmte Informationen über technische Spezifikationen und Produkteigenschaften der Vertragsprodukte übermitteln.

2. Zeitgleich mit der Lieferung gem. § 5 Abs.1 händigt hemo Kunden bzw. vom Kunden beauftragten Dritten (z.B. Spedition)  die folgenden Dokumente für die Vertragswaren aus: Handelsrechnung (einschl. Ursprungszeugnis) sowie bei komplexeren Vertragswaren die jeweilige Bedienungsanleitung. Kunde ist für die Beschaffung und Bearbeitung fehlerfreier, vollständiger und zollamtlich bestätigter Dokumente insbesondere für die Ausfuhr der Vertragswaren verantwortlich.  

3. Soweit Kunde weitere Dokumente für den Transport der Vertragswaren benötigt (z.B. Ausfuhrbescheinigungen, Dual-Use Declarations etc.) wird hemo Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Vervollständigung der entsprechenden Dokumente im angemessenen Umfang unterstützen.

4. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich anderweitig vereinbart, erfolgt die Montage der Vertragswaren allein durch Kunden bzw. durch ein von Kunden beauftragtes Drittunternehmen. Für den Fall, dass ausnahmsweise aufgrund schriftlicher Vereinbarung Anlieferung-, Montage- oder Aufstellungsleistung durch hemo Vertragsbestandteil sind, verpflichtet sich Kunde am Montageort alle Vorkehrungen (z.B. Elektroanschlüsse, Hydraulikanschlüsse, Pressluftanschlüsse, ausreichende Beleuchtung etc.) für die Montage zu treffen. Zeitverzögerungen bzw. Kostensteigerungen, die aus der Nichterfüllung dieser Obliegenheit erfolgen, hat allein Kunde zu vertreten.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist hemo berechtigt, Ersatz für den entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, von Kunde zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 7 Preise und Zahlung

1. Mit Veröffentlichung einer Preisliste für Wiederverkäufer, verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit. Die Preisliste gilt zusammen mit unseren jeweils zum Auftragszeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausschliesslich Anwendung finden.

2. Für die Lieferung der Vertragswaren gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferpreise (zzgl. MwSt., soweit anwendbar). Die Fakturierung erfolgt in Schweizer Franken (CHF), soweit nicht in der Auftragsbestätigung abweichend vereinbart. Soweit die Einkaufsbedingungen von Kunde abweichende Bestimmungen enthalten, wird diesen ausdrücklich widersprochen. Für den Fall, dass sich die Lieferbeziehung zwischen Kunde und hemo über einen längeren Zeitraum als drei Monate erstreckt, und die Fakturierung ausnahmsweise gemäss Auftragsbestätigung nicht in Schweizer Franken erfolgt, behält sich hemo vor jederzeit und kurzfristig die Lieferpreise für sein Sortiment einschliesslich der Vertragswaren anzupassen (Preisgleitklausel). Soweit Abweichungen zwischen den Einkaufsbedingungen des Kunden und der Auftragsbestätigung bestehen, gelten die individuellen, in der Auftragsbestätigung enthaltenden Konditionen, insbesondere bezüglich der Preise.

3. Die Netto-Mindestfaktura pro Bestellung beträgt CHF / EUR 120.00. Für Warenlieferungen unter diesem Wert wird die Differenz fakturiert.

4. Werden auf Verlangen des Kunden oder einvernehmlicher Empfehlung von hemo Dienstleistungen (z.B. Konzeptstudien, Versuchsvorrichtungen, Systemversuche etc.) durchgeführt werden diese zu kostenpflichtiger Vertragsware.

5. Der Abzug von Skonto und/oder Rabatten vom Lieferpreis durch Kunden ist unzulässig, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Die angegebenen Preise gelten nur für die Lieferung der Vertragswaren ab Lieferort Kriens. Weiterlieferung und/oder Montage, falls im Einzelfall vereinbart, wird zusätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht im Einzelfall ein Pauschalpreis vereinbart ist.  

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Der vereinbarte Lieferpreis (zuzüglich Mehrwertsteuer etc.) wird in voller Höhe und ohne Abzug  zum  Rechnungsdatum zur Zahlung an hemo fällig. Rechnungsstellung erfolgt zeitgleich mit Hinweis von hemo an Kunden, dass Vertragswaren zur Abholung am Lieferort bereitstehen. Überweisungsspesen gehen zu Lasten von Besteller. Erfolgt nicht innerhalb der o.g. Fristen eine Gutschrift des fälligen Beitrages auf dem Konto von hemo ist Kunde automatisch in Verzug.

7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist hemo berechtigt, wenigstens die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Die Zahlung von Kunde gilt erst dann als geleistet, sobald hemo über den Betrag verfügen kann. Eine ein- oder mehrmalige Einräumung eines Zahlungsziels gilt nur für den jeweils in Bezug genommenen Rechnungsbetrag  und nicht für sonstige Forderungen (insbesondere Forderungen aus anderen oder künftigen Leistungen).

8. Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte gegenüber Kunden stehen hemo im gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung des Kunden oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von der hemo anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Weiterhin ist Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. hemo ist berechtigt, auch entgegen anderslautender Geschäftsbedingungen des Kunden, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist hemo berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt /Zahlungsverzug/ Kündigungsrechte

1. hemo bleibt bis zum Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages Eigentümer der gelieferten Vertragswaren („Vorbehaltsware“).  

2. Der Kunde ist verpflichtet, hemo bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten; bei Verletzung dieser Pflicht hat hemo das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

3. Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von hemo erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er hemo mit Abschluss des Vertrages, Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss der im Empfängerland geltenden Gesetze vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.  

4. Kunde wird die Vorbehaltswaren auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instandhalten und zugunsten von hemo gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von hemo an der Vorbehaltsware weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist hemo berechtigt, die Rückgabe der Vorbehaltswaren von Kunde zu fordern. In der Rücknahme der Kaufsache durch hemo liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, hemo hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltswaren beim Kunden durch hemo liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. hemo ist nach Rücknahme der Vertragswaren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden–abzüglich angemessener Verwertungskosten–anzurechnen.

6. Kunde wird dafür Sorge tragen, dass durch die  Werbe- und Vertriebsaktivitäten von Kunde  der aufgrund der langjährigen Präsens im Markt von Präzisionswerkzeugen aufgebaute guten Ruf von hemo und/oder den Vertragswaren nicht beschädigt wird. Verstösst Kunde gegen diese Verpflichtung und hilft einer entsprechenden Abmahnung nicht binnen einer Frist von 10 Werktagen ab, ist hemo zur fristlosen Kündigung der Lieferbeziehung mit Kunde berechtigt. Entsprechendes gilt bei wiederholter Verletzung einer anderen Hauptleistungspflicht von Kunde, insbesondere Zahlungspflicht, der trotz Abmahnung vom Kunden nicht abgeholfen wird. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

 

§ 9 Mängelrüge/Mängelgewährleistung  

1. Der Kunde hat Mängel jeglicher Art an den Vertragswaren unverzüglich schriftlich zu rügen–versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geregelten und/oder vertraglich vereinbarten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.

2. Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist und dieser rechtzeitig gerügt wurde, kann der Kunde als Nacherfüllung nach Wahl von hemo entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist hemo verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Haftung für unerhebliche Mängel ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Beschränkungen der Gewährleistung

1. hemo hält die im Herkunftsland (Schweiz) für die Herstellung und die Lieferung Ex Works (Incoterms 2010) im Herkunftsland anwendbaren zwingenden gesetzlichen Vorschriften ein. Weiter wird hemo bei der Herstellung der Vertragswaren die jeweils geltenden Sicherheits-, Unfallverhütungs- und sonstigen zwingenden technischen Vorschriften beachten.

2. Soweit Kunde zum Zeitpunkt der Bestellung hemo auf zusätzliche gesetzliche Anforderungen an die Vertragswaren in bestimmten Empfängerländern ausdrücklich hinweist und hemo die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen schriftlich bestätigt, wird hemo gegen entsprechenden Mehrpreis auch entsprechende Modifikationen bei der Herstellung der Vertragswaren vornehmen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart,  ist Kunde allein dafür verantwortlich, dass die Vertragswaren sämtlichen anwendbaren Anforderungen in all denen Ländern entsprechen, in welchen Kunde die Vertragswaren einsetzt und/oder an Dritte weiterliefert.  

3. Weitere Verpflichtungen und/oder Gewährleistungen werden von hemo im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten nicht übernommen. Insbesondere übernimmt hemo keine Gewähr für die kommerzielle und/oder technische Eignung der Vertragswaren, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

§ 11 Haftung/Haftungsbeschränkungen

1. Kunde stellt hemo von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den internationalen Vertrieb der Vertragswaren entstehen, mit Ausnahme solcher Ansprüche, welche allein auf die Verletzung einer von hemo hierunter übernommenen Garantie oder wesentlichen Vertragspflicht in Bezug auf die Vertragswaren zurückzuführen sind.

2. In allen Fällen festgestellter vertraglicher oder ausservertraglicher Haftung von hemo leistet hemo Schadenersatz ausschliesslich nach Massgabe folgender Grenzen: (1) die Haftung für einfach fahrlässiges Verhalten ist auf 30% des Netto-Fakturenwertes, für Vermögensschäden höchstens auf 10% des Netto-Fakturenwertes beschränkt; (2) Darüber hinaus haftet hemo, soweit hemo gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung;(3) Für entgangenen Gewinn haftet hemo nicht; (4) Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Vertragswaren sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen.

3. Die Haftungsbegrenzungen gemäss Absatz (2) gelten nicht, bei der Haftung für arglistiges Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt oder hemo eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, welche für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist. Die Haftung von hemo ist in jedem Fall auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Verletzung einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt dann vor, wenn hemo solche Pflichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemässer Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte, weil sie den Vertrag prägen.hemo bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Kunden unbenommen.

 

§ 12 Gesamthaftung

1. Soweit sich aus vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Kunden–gleich aus welchen Rechtsgründen–ausgeschlossen. hemo haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

2. Die Regelung gemäss Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäss Produkthaftpflichtgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn hemo aus anderen Rechtsgründen für einen Körper- oder Gesundheitsschaden haftet.

3. Soweit Kunden Ansprüche gegen hemo aus der Produkthaftpflicht wegen Sachschäden zustehen, ist die Haftung von hemo auf die Höhe der Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.  

4. Die Regelung gemäss Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

5. Soweit die Haftung von hemo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im zulässigen Rahmen auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

6. Kunde verpflichtet sich, für die Dauer eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe für alle Arten von Schäden, die sich aus Geschäftstätigkeit von Kunde in Zusammenhang mit der Bewerbung und dem Vertrieb (auch international) der Vertragswaren ergeben könnte, zu unterhalten. Der Bestand der Versicherung ist hemo auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

 

§ 13  Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Beziehung zwischen den Parteien

1. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenhandel (CISG).  

2. Soweit Kunde Kaufmann, juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) ist, sind für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gerichte in Luzern, Schweiz, zuständig. hemo ist jedoch berechtigt, Kunde auch an dessen Sitz zu verklagen.

3. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von hemo.  

4. Alle Vereinbarungen die Kunde und hemo in Ausführung der jeweiligen Bestellung und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. hemo und Kunde sind unabhängige Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit unter dem jeweiligen Bestell- bzw. Rahmenvertrag sowie unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet weder ein arbeitsrechtliches noch ein Agenturverhältnis oder ein Joint Venture oder eine gesellschaftsrechtliche- oder treuhänderische Verbindung zwischen den Parteien. Keine der Parteien steht das Recht zu, im Namen oder auf Rechnung der anderen Partei zu handeln. Insbesondere steht keiner Partei das Recht zu, Verpflichtung zu Lasten anderen Partei einzugehen oder Versprechen, Garantieren oder sonstige Erklärung deren Namen abzugeben.

 

§ 14  Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen Daten zum Zwecke der Begründung, Verwaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses von hemo erhoben, gespeichert und genutzt werden. hemo verpflichtet sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen einhalten.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind oder werden, so bleiben diese Geschäftsbedingungen sowie der durch diese Geschäftsbedingungen ergänzte Vertrag zwischen hemo und Kunde im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden ist, oder diese unwirksam sind oder werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.